Allgemeine Auftragsbedinungen ("AAB" oder "AGB")
„Unternehmer“ ist gemäß § 1 Zif 1 Konsumentenschutzgesetz jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
„Verbraucher“ ist gem. § 1 Zif 2 Konsumentenschutzgesetz jemand, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Mag. Daniel Lackner (im folgenden „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten oder die Mandantin bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden „Mandantschaft“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, die Mandantschaft in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Wenn sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats ändert, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Mandantschaft auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Die Mandantschaft unterfertigt gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt führt die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz und vertritt die Rechte und Interessen der Mandantschaft gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit.
3.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandantschaft (vgl aber Punkt 3.3 und 3.4), seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Der Rechtsanwalt muss einer Weisung der Mandantschaft nicht entsprechen, wenn deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist. Sonstiges Standesrecht sind beispielsweise Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes („RL-BA 2015“) oder die Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter („OBDK“), nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine Handlung zu setzen oder zu unterlassen, die vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist oder einer erteilten Weisung entgegensteht, wenn dies im Interesse der Mandantschaft dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten der Mandantschaft
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist die Mandantschaft verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
4.2. Während aufrechten Mandats ist die Mandantschaft verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist die Mandantschaft verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der von der Mandantschaft erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung gegenüber der Mandantschaft jedenfalls befreit. Die Mandantschaft ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen schad- und klaglos zu halten, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen der Mandantschaft herausstellen sollte.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Mandantschaft liegt.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (beispielsweise Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (beispielsweise Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandantschaft ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, etc) hingewiesen.
5.5. Die Mandantschaft kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch die Mandantschaft enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse der Mandantschaft entspricht. Ein allfälliges Recht auf Verschwiegenheit bleibt unberührt.
5.6. Der Rechtsanwalt prüft, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt informiert die Mandantschaft über die von ihm im Zusammenhang mit der Mandantschaft vorgenommenen Handlungen in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich.
7. Unterbevollmächtigung oder Substitution
7.1 Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
7.2 Im Fall einer Unterbevollmächtigung oder Substitution sind jedenfalls die Punkte 2, 3, 4 und 5 sinngemäß auch auf den jeweiligen Vertreter oder Substituten anwendbar.
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines bestimmten Honorars (bspw Pauschal- oder Zeithonorars) gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Honorar.
8.3. Wird dem Rechtsanwalt von der Mandantschaft oder deren Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.
8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden oder mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen der Mandantschaft entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.5. Die Mandantschaft nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten ist eine Leistung, die der Rechtsanwalt der Mandantschaft – sofern nicht anders vereinbart – nicht in Rechnung stellt. Davon sind jedenfalls folgende Aufwände ausgenommen:
- Prüfung von Notwendigkeit und Ausmaß einer allfälligen Mandatierung sowie Erstellung eines Angebots;
- Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch;
- Mitteilung an Wirtschaftsprüfer der Mandantschaft (zB bezüglich des Standes anhängiger Causen, der offenen Honorare oder Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung zum Abschlussstichtag).
8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.8. Ist die Mandantschaft Unternehmer, gilt eine ihr übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit die Mandantschaft nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.9. Sofern die Mandantschaft mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat sie an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Ist die Mandantschaft Unternehmer hat sie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Hat die Mandantschaft den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er dem Rechtsanwalt den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.10. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – der Mandantschaft zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.11. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten oder Mandantinnen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.12. Kostenersatzansprüche der Mandantschaft gegenüber der Gegenseite in einem Verfahren werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a Rechtsanwaltsordnung idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn die Mandantschaft Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche der Mandantschaft auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt unrichtig geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender geschädigter Personen (Mandantschaft) ist der Höchstbetrag für jede einzelne geschädigte Person nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis der Mandantschaft im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber der Mandantschaft, nicht gegenüber Dritten. Die Mandantschaft ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns der Mandantschaft mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er ausdrücklich im konkret Fall angobten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
10. Datenschutz
10.1 Ich weise auf meine Datenschutzerklärung (https://anwaltlackner.at/datenschutz) hin. Die Mandantschaft stimmt mit Abschluss des Vertrages in die Verarbeitung und Speicherung der in Punkt 3 der Datenschutzerklärung angegebenen Daten zu den dort angegebenen Zwecken zu.
10.2 Ungeachtet der Bemühungen der Einhaltung einer stets angemessen hohen Sorgfalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, die mir über das Internet bekanntgegeben werden, von anderen Personen abgefangen, eingesehen oder genutzt werden. Daher übernehme ich keine wie immer geartete Haftung für die Offenlegung von Information aufgrund nicht von mir verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte (zB Hackangriff auf E-Mail-Account bzw Telefon, Abfangen von Faxen, etc).
11. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls die Mandantschaft Verbraucher ist jedoch Gewährleistungsansprüche nicht) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht von der Mandantschaft binnen einer Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Falls die Mandantschaft Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist diese Frist sechs Monate, falls sie Verbraucher ist, ein Jahr. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandantschaft vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß) verfallen sämtliche Ansprüche jedenfalls.
12. Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft
12.1. Verfügt die Mandantschaft über eine Rechtsschutzversicherung, so hat sie dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
12.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandantschaft und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber der Mandantschaft unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, den Honoraranspruch auf das von der Rechtsschutzversicherung Geleistete zu beschränken.
12.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt direkt von der Mandantschaft begehren.
13. Beendigung des Mandats
13.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder von der Mandantschaft ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
13.2. Im Falle der Auflösung durch die Mandantschaft oder den Rechtsanwalt hat dieser die Mandantschaft für die Dauer von 14 Tagen insoweit noch zu vertreten, als dies notwendig ist, um die Mandantschaft vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandantschaft das Mandat auflöst und zum Ausdruck bringt, dass sie eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
14. Herausgabepflicht
14.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandantschaft Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
14.2. Soweit die Mandantschaft nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von ihr zu tragen. Für die Berechnung der Höhe dieser Kosten wird Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes idgF sinngemäß angewendet.
14.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit der Mandantschaft bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 14.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandantschaft stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
15. Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung
15.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht.
15.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen die Mandantschaft auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel die Mandantschaft ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Ist die Mandantschaft Verbraucher, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetzes idgF.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern die Mandantschaft Unternehmer ist.
16.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an die Mandantschaft gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von der Mandantschaft bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse oder Mailadresse, Telefon- oder Faxnummer versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit der Mandantschaft – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener Emailadresse, die die Mandantschaft dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt die Mandantschaft ihrerseits Emails an den Rechtsanwalt mit einer anderen Emailadresse als Absender, so darf der Rechtsanwalt mit der Mandantschaft auch über diese Emailadresse kommunizieren, wenn die Mandantschaft diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
16.3. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandantschaft berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandantschaft in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandantschaft erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Zu diesem Zweck gibt die Mandantschaft bei der Mandatierung eine Emailadresse, über die sie mit dem Rechtsanwalt kommunizieren möchte, bekannt und verpflichtet sich allfällige Änderungen bekanntzugeben.
16.4. Die Mandantschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die die Mandantschaft und/oder ihr Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt von der Mandantschaft übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
16.5. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) (Teil-)Bestimmung(en) durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
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Mag. Daniel Lackner